Informations

1. Das Jagdbüro „Chasspol” mit Sitz in Szczaniec ist der Vermittler zwischen dem Verwalter des Jagdbezirks und dem Kunde im Bereich der Jagdorganisation, des Jagdablaufs und der Jagdkostenverrechnung, sowohl in Polen als auch im Ausland, bezüglich der Konzession des Ministeriums für Umweltschutz, natürliche Ressourcen und Forstwirtschaft Nr. 261. Das Jagdbüro „Chasspol” ist außerdem im zentralen Register für Genehmigungen im Marschallamt Zielona Góra Nr. 15 eingetragen.

2. Das Jagdbüro „Chasspol” beschäftigt sich mit dem Jagdverkauf für Ausländer im Rahmen der eigenen Kundenwerbung, sowie auch durch Vermittlung anderer Reisebüros.

3. Das Jagdbüro „Chasspol” bietet seinen Kunden Mengen des Jagdwildes zum Abschießen im Gebiet des Jagdbezirkes, der durch einen Pächter vorgeschlagen wird und unter den Bedingungen, die im Rahmen dieses Vertrags bestimmt werden.

4. In Jagdrevieren, die zur Jagd geeignet sind, darf in Zeit von 14 Tagen vor der geplanten Jagd keine andere Jagd geführt werden. Es ist unzulässig, gleichzeitige Jagd in demselben Jagdrevier von Landes- und Auslandsjägern zu führen.

5. Die Fahrzeuge bzw. Jagdeinrichtungen, die während der Jagd benutzt werden, sollen keine technischen Mängel besitzen und müssen Sicherheit den Benutzern gewährleisten.

6. Die Kosten der Unfälle, die sich aus dem schlechten technischen Zustand der Fahrzeuge bzw. Jagdeinrichtungen ergeben, trägt der Pächter.

 

Bestellungen, Veränderungen, Auftragsannullierungen, Gebührenzuschlag

1. Das Jagdbüro „Chasspol” trägt keine Verantwortung bezüglich der Auftragsannullierungen bzw. der Programmveränderungen, die auf Grund der höheren Gewalt (Naturkatastrophen, Streiks, Katastrophen im Verkehr, Tod oder Krankheit von Veranstaltungsteilnehmern) aufgetreten sind.

2. Wenn der ausländische Jäger schießt Jagdwild in der Schonzeit ab, ohne Erlaubnis des Jagdleiters, ist solche Person dazu verpflichtet, um dem Jagdverein einen Gebührenzuschlag gemäß der Preiseliste zu bezahlen. Diese Tatsache muss in den Protokoll eingetragen werden: „nicht vorschriftmäßiger Abschuss unterliegt einer Strafe“.

Zahlungsbedingungen und Kostenverrechnung

1. Die Kostenverrechnung erfolgt auf der Grundlage des Protokolls, in dem Jagdwildgattung, Menge, Gewicht bzw. Trophäemaße, Fehlschusse, Aufenthaltsleistungen und andere zusätzliche Dienstleistungen genannt werden. Der Protokoll wird in drei Exemplaren (im Polnischen und in der für den Kunden verständlichen Sprache) ausgefertigt. Der Protokoll im Original erhält Vertreter des Jagdvereines, die Kopien dementsprechend der ausländische Jäger und das Jagdbüro „Chasspol”. Der Protokoll wird entweder durch einen ausländischen Jäger, einen Reiseleiter/eine Reiseleiterin, Vertreter des Jagdbüros „Chasspol” oder durch einen berechtigten Vertreter des Jagdvereines ausgefertigt und unterzeichnet.

Zusätzliche Angaben

  1. Die Jäger, die an einer Jagd teilnehmen, sind durch das Jagdbüro „Chasspol” gegen Haftpflicht für Schäden, die den Dritten aufgrund der Jagd zugefügt werden, versichert. Der Jagdveranstalter ist für die Ausfertigung der Unfalldokumentation verantwortlich.

  2. Der ausländische Jäger ist dazu verpflichtet, das polnische Jagdrecht streng zu beachten. Im Falle des Verstoßes gegen jagdrechtlichen Vorschriften, insbesondere in Bezug auf Sicherheit während der Jagd, hat Jagdverein das Recht auf die Ausschließung des Jägers aus der Jagd, im schlimmsten Fall auf Jagdunterbrechung. Es wird aus diesem Grund dem Jäger kein Recht auf Entschädigung zugestanden- in Bezug darauf gilt eine entsprechende Eintragung im Protokoll.

  3. Vor dem Jagdbeginn soll der Jagdveranstalter prüfen, ob der Jäger einen gültigen Jagdschein besitzt. Der Jagd ohne einen gültigen Jagdschein ist unmöglich.

  4. Der Jagdleiter kann ausschließlich das Mitglied des Polnischen Jagdverbandes (PZŁ) sein. Im Falle der Rotwildjagd muss er zusätzlich einen Jagdpatent besitzen.

  5. Der Abschuss der Rotwildböcke darf gegen allgemein geltenden Auswahlkriterien nicht verstoßen.

  6. Die Gebühr für die Schussverletzung wird nur im Falle berechnet, wenn das Jagdwild nicht gefunden wird.

  7. Im Falle des Funds des schussverletzten Wildes gilt nur Abschussgebühr gemäß Trophäewert.

Wiegen, Messung und Abtransport der Jagdtrophäe

1. Das Wiegen und die Messung der präparierten Trophäe sollen nach 24 Stunden des Trockens unter normalen Umständen durchgeführt werden. Das Wiegen bzw. die Messung der Jagdtrophäe führt der Jagdveranstalter in Anwesenheit des Jägers und des Reiseleiters bzw. der Reiseleiterin durch. Im Falle des früheren Jagdabschlusses muss der Prozess des Wiegens bzw. der Messung gleich vor dem Jägerausfahrt vollgebracht werden. In diesem Fall trägt man in den Protokoll das tatsächliche Trophäegewicht ohne Möglichkeit des Trockens ein.

2. Die Rotwildböcke-Trophäe wiegt man mit dem ganzen Schädel, Nasenbein ohne Unterkiefer. Die Trophäe müssen mit Dezinfektionsmittel 30% Perhydrol präpariert und desinfiziert werden. Bevor die Jäger Jagdrevier verlassen, müssen sie entsprechende Bescheinigungen erhalten, die diese Desinfektion bestätigen. Das Trophäe-Gewicht von Rothirsch bzw. Elen bestimmt man mit der Genauigkeit auf 10 Gramm, Rehbock auf ein Gramm genau. Im Falle der Rehgeißen zieht man von dem Gewicht 90 Gramm ab.

3. Wenn der Jäger das Haupt des gejagten Wildes mitnimmt, bestimmt man das Gewicht des ganzen Hauptes und schätzungsweise das Gewicht- bzw. Trophäegröße. In Bezug auf Gewehr vermehrt man Länge eines sichtbaren Teils mal drei.

4. Außer in der Preiseliste bestimmter Jagdtrophäe, darf der Jäger mit Erlaubnis des Jagdveranstalters und Gebührenzuschlags die Jagdwildhälfte bzw. der Balg ohne Zollgebühren aus einem Jagdrevier mitnehmen, unter der Bedingung der Protokolleintragung. Der Pächter hat in diesem Fall die Pflicht einen gültigen bestätigten Sanitärschein zu erledigen und es dem Jäger noch vor der Ausfahrt aus dem Jagdrevier weiterzuleiten.

5. Wenn der ausländische Jäger seine Trophäe in Polen hinterlässt (nimm seine Trophäe nicht mit), muss diese Tatsache im Protokoll im Punkt „Anmerkungen” verzeichnet werden.

6. In den Protokoll darf man keine Informationen in Bezug auf Geschenke bzw. Gegenstände, die der Jäger für Ihre Zwecke gekauft hat, eingetragen werden.

Reklamationsbedingungen

Eventuelle Reklamationen der ausländischen Jäger in Bezug auf: Jagdorganisation, Jagdverlauf, der Jagdtrophäewerte, Arbeit der Veranstalterpersonal bzw. Reiseleiter/in werden nach reiflicher Überlegung durch das Jagdbüro „Chasspol” geprüft, unter der Bedingung, dass Reklamationen dem Reiseleiter/der Reiseleiterin oder dem Jagdveranstalter in einer schriftlichen Form weiterleiten werden. Die Reklamationsweitergabe muss bevor der Protokollunterzeichnung vollgebracht werden. Zusätzlich muss die Information in Bezug auf Reklamation im Protokoll eingetragen werden. Im Falle der positiven Auftragserörterung erfolgt Zahlungseingang für den Jagdverein.